Einfuhrvorschriften für Packmittel aus Vollholz (IPPC-Standard)

Zum Schutz der einheimischen Waldbestände gegen Einschleppung von Holzschädlingen haben viele Länder entsprechende Quarantänebestimmungen. Um zu verhindern, dass sich unterschiedlichste Einfuhrvorschriften entwickeln, hat die International Plant Protection Convention (IPPC), eine untergeordnete Organisation der Food and Agriculture Organisation (FAO) der UN, für den internationalen Versand von Verpackungen aus Vollholz die ISPM 15 (International Standards for Phytosanitary Measures) "Guidelines for Regulating Wood Packaging Material in International Trade" erlassen.

Die wesentlichen Inhalte der ISPM 15:

Die ISPM 15 gilt nur für Vollholz. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe und Vollholz dünner als 6mm (in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System der EU).

Behandlung der Verpackung nach den anerkannten Maßnahmen. Hierzu gehört die Hitzebehandlung (HT - heat treatment) bei einer Kerntemperatur von 56°C über mindestens 30 Minuten, z. B. durch technische Trocknung (KD - kiln-drying, Ofentrocknung), wenn die vorgenannten Werte erreicht werden.

Markierung der Verpackung, wobei die Kennzeichnung an zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung dauerhaft und gut lesbar angebracht sein muss. Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus der Länderkennung nach ISO 3166 (zB. CH für Schweiz), sowie einer Registriernummer (in der Schweiz vom BUWAL) dem Packmittelhersteller, dem Verpacker oder dem Versender vergeben wird. Hinsichtlich der Behandlungsmethode wird das Kürzel HT für die Hitzebehandlung, gegebenfalls ist die Angabe DB (debarked) für entrindet hinzuzufügen.

  • IPPC-Symbol
  • Länderkennung nach ISO 3166, z. B CH für die Schweiz
  • Registriernummer, einmalig vergebene Nummer beginnend mit 49
  • Behandlungsmethode, z. B. HT (heat treatment) DB (debarked)

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